Art 43 EG (jetzt Art 49 AEUV); § 21 Abs 2 GSpG:
Art 43 EG ist dahin auszulegen, dass er einer Regelung eines MS entgegensteht, die den Betrieb von Glücksspielen in Spielbanken ausschließlich Wirtschaftsteilnehmern mit Sitz im Hoheitsgebiet dieses MS vorbehält.