Art 49 ff EG
§ 102 iVm §§ 104 und 106 LuftfahrtG:
1. Sind die Art 49 ff des Vertrages zur Gründung der EG dahin gehend auszulegen, dass sie einer nationalen Norm entgegenstehen, die für eine in einem anderen MS niedergelassene Person, die über eine nach dessen Rechtsordnung erteilte Bewilligung zur Durchführung gewerblicher Ballonfahrten (in Deutschland) verfügt, für die Durchführung von Ballonfahrten in Österreich, den Sitz oder Wohnsitz im Inland fordert? (§ 106 Luftfahrtgesetz [StF BGBl Nr 253/1957, zuletzt geändert durch BGBl I Nr 83/2008]).