§§ 3 Abs 1, 2, 4 u 7, Z 21 lit a und b Anh 1 UVP-G 2000 idF BGBl I 2006/149
§ 2 Abs 8 ImmissionsschutzG-Luft:
Außerhalb von Sanierungsgebieten nach IG-L, belasteten Gebieten (Luft) gem § 3 Abs 8 UVP-G 2000 und sonstigen Gebieten, in denen die Grenzwerte überschritten werden, kann als Bagatellgrenze eine Zusatzbelastung von 3% des Grenzwertes für den Jahresmittelwert festgelegt werden. Dieser Leitfaden des Umweltbundesamtes aus 2005 wurde auf Basis der damals geltenden einschlägigen Bestimmungen des IG-L und der anderen anzuwendenden materiengesetzlichen Bestimmungen erstellt. Mit dem UmweltrechtsanpassungsG, BGBl I 2006/34, wurden der einschlägige § 20 Abs 3 des IG-L und mit der Anlagenrechtsnov 2006,