§§ 879, 1158 ABGB; § 19 Abs 1 AngG:
Eine einvernehmliche Auflösung zu einem bestimmten Termin und unter der Bedingung, dass der Arbeit-
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§§ 879, 1158 ABGB; § 19 Abs 1 AngG:
Eine einvernehmliche Auflösung zu einem bestimmten Termin und unter der Bedingung, dass der Arbeit-
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