§§ 4, 203 ff AktG:
Eine Änderung der Firma einer Aktiengesellschaft während der Abwicklung ist nicht grundsätzlich unzulässig. Das gilt jedenfalls für das Abwicklungsstadium nach dem dritten Gläubigeraufruf und dann, wenn die zur Eintragung angemeldete Firma nicht eine werbende Gesellschaft vortäuscht. Ansonsten hat die Firma den allgemeinen Anforderungen an die Firmenbildung zu entsprechen.