Art 3/1/a, 7/1/b, 8/2 und Kapitel 87 des Anh des Beschlusses 87/369/EWG des Rates vom 7. April 1987 über den Abschluss des Internationalen Übereinkommens über das Harmonisierte System zur Bezeichnung und Codierung von Waren sowie des dazugehörigen Änderungsprotokolls; Art 9/1 sowie 8701 und 8703 des Anhangs der VO (EWG)Nr 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif: