b) Art 5, 11, 21 und 51/2 der VO (EG)Nr 800/1999 der Kom vom 15. April 1999 über gemeinsame Durchführungsvorschriften für Ausfuhrerstattungen bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen:
EuGH 27. 4. 2006, Rs C-27/05 (Elfering Export GmbH)
Ein Antrag der Kl auf Ausfuhrerstattungen für eine Fleischlieferung nach Russland wurde vom zust Zollamt mit der Begründung abgelehnt, dass das ausgeführte Fleisch nicht „von gesunder und handelsüblicher“ Güte gewesen sei. Im Verfahren vor dem Finanzgericht machte das Zollamt auch noch geltend, dass die Kl den Gemeinschaftsursprung des Rindfleisches nicht nachgewiesen habe, was das Finanzgericht zur Abweisung des Erstattungsantrags veranlasste.