§§ 4 Abs 1, 10 Abs 1 UrlG:
Seit dem Inkrafttreten des ARÄG 2000 kommt eine Einschränkung bzw ein Entfall der Urlaubsersatzleistung aus dem Grund, dass dem Arbeitnehmer ein Verbrauch des Urlaubs während der Kündigungsfrist zumutbar gewesen wäre, nicht mehr in Betracht. Das gilt auch, wenn eine Dienstfreistellung im Zuge einer einvernehmlichen Auflösung vereinbart wurde, aber kein Einvernehmen über den Urlaubsverbrauch zu Stande gekommen ist.