§ 105 Abs 3 Z 2 ArbVG:
Das Tatbestandsmerkmal der Beeinträchtigung wesentlicher Interessen hat die Funktion, den Kündigungsschutz jenen Arbeitnehmern zu gewähren, die auf ihren Arbeitsplatz zur Sicherung ihres Lebensunterhaltes angewiesen sind.
Allein aus dem Umstand, dass der Arbeitnehmer in Folge der Kündigung eine Brutto-Einkommensminderung um 40% erwarten muss, kann noch nicht auf die Beeinträchtigung wesentlicher Interessen geschlossen werden. Verbleibt dem Arbeitnehmer eine Betriebspension von ca EUR 8.000,- brutto 14-mal jährlich und stehen dem ca EUR 2.500,- an Aufwendungen (Unterhaltspflichten, Wohnung etc) gegenüber, liegt eine Beeinträchtigung wesentlicher Interessen nicht vor.