§ 105 Abs 3 Z 2 lit b ArbVG:
Bei älteren Arbeitnehmern mit langer Betriebszugehörigkeit ist im Rahmen der sozialen Gestaltungspflicht besonders eingehend zu prüfen, ob eine Weiterbeschäftigung möglich und zumutbar gewesen wäre. Das Angebot einer Altersteilzeitbeschäftigung ist kein ausreichender Versuch, der sozialen Gestaltungspflicht nachzukommen.