Das Gesellschaftsrechtsänderungsgesetz 2005 (GesRÄG 2005)1) hat unter anderem neue Unvereinbarkeitsbestimmungen für Aufsichtsratsmitglieder gebracht. Die Bestimmungen sind jedoch zumindest gesetzestechnisch misslungen, weil die eine Bestimmung etwas (scheinbar) erlaubt, was die andere verbietet (dazu unten 1.). Zudem widersprechen sich die Bestimmungen über das Inkrafttreten (dazu unten 2.). Die Regelungen sind im AktG und GmbHG mit der Ausnahme der unterschiedlichen Bezeichnung der gesetzlichen Vertreter gleich, sodass jeweils beide Bestimmungen besprochen und zitiert werden.