§ 105 Abs 3 Z 2 ArbVG:
Der Umstand, dass eine gekündigte Arbeitnehmerin Anspruch auf die gesetzliche Regelpension hat, schließt eine Kündigungsanfechtung wegen Sozialwidrigkeit nicht generell aus.
Eine Beeinträchtigung wesentlicher Interessen des Arbeitnehmers liegt jedenfalls dann vor, wenn die Alterspension eine Nettoeinkommenseinbuße von ca 50% bewirkt. Bietet der Arbeitgeber der gekündigten Arbeitnehmerin eine weitere Mitarbeit auf Basis von jederzeit kündbaren Werkverträgen an, wird dadurch die lnteressenbeeinträchtigung nicht beseitigt.