§ 72 ArbVG:
Wenn in einem Betrieb bereits ein internes Computer-Kommunikationsnetz eingerichtet ist, muss auch dem Betriebsrat der Zugang dazu und die Möglichkeit der Verständigung der anderen Arbeitnehmer eingeräumt werden. Auf eine unbeschränkte Nutzung hat der Betriebsrat allerdings dann keinen Anspruch, wenn diese eine verstärkte technische Absicherung erfordern würde und wesentliche Bedürfnisse des Betriebsrates hiefür nicht bestehen.