§ 333 Abs 1 ASVG:
Wird durch einen Arbeitsunfall (Berufskrankheit) ein Körperschaden verursacht, sind sämtliche daraus resultierenden Schadenersatzansprüche ausgeschlossen. Dazu gehören auch Ansprüche auf Ersatz von Besuchs- und Reisekosten des Verletzten und seiner Angehörigen.