§ 9 Abs 2 SpaltG; § 225c Abs 3 AktG; Art 5 StGG; Art 6 MRK:
Das Hinausdrängen von Gesellschaftern unter gleichzeitigem Ausschluss von Gesellschaftern, deren Beteiligung unter der so genannten „Erheblichkeitsschwelle“ liegt, vom Antragsrecht nach § 9 Abs 2 SpaltG, stellt einen unverhältnismäßigen Eingriff in das Eigentum dar und ist auch sachlich nicht zu rechtfertigen.