§ 3 Abs 2 GenG; §§ 862, 863, 864 ABGB:
Die Ein- oder Beitrittserklärung des Interessenten, die gemäß § 3 Abs 2 GenG schriftlich zu erfolgen hat, muss von der Gesellschaft angenommen werden. Auch dabei handelt es sich um eine empfangsbedürftige Willenserklärung, für die allerdings keine Form vorgeschrieben ist und die daher auch schlüssig erfolgen kann. Gleiches gilt für den Erwerb zusätzlicher Geschäftsanteile.