§ 19e Abs 2 AZG; § 27 AIVG:
Grundsätzlich hat ein teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer für die Mehrarbeit, die über die gesetzliche Normalarbeitszeit nicht hinausgeht, keinen gesetzlichen Anspruch auf einen Zuschlag zum Entgelt.
Besteht zum Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses ein Guthaben an Normalarbeitszeit, gebührt gem § 19e Abs 2 AZG ein Zuschlag von 50 %. Diese Regelung ist auch anzuwenden, wenn eine Altersteilzeitvereinbarung getroffen wurde und der Arbeitgeber vor Beginn der Freizeitphase das Arbeitsverhältnis kündigt.