Der EuGH stellte folgende Vertragsverletzungen fest:
Deutschlands gegen Art 11/1/1 der RL 96/59/EG des Rates vom 16. September 1996 über die Beseitigung polychlorierter Biphenyle und polychlorierter Terphenyle, indem es den darin vorgesehenen Plan zur Entgiftung oder Beseitigung der in das Bestandsverzeichnis aufgenommenen Geräte verspätet der Kom übermittelte.