Der EuGH stellte folgende Vertragsverletzungen fest:
Italiens gegen Art 4/2 der RL 85/337/EWG des Rates vom 27. Juni 1985 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekte, da die E der Gebietskörperschaft Abruzzen, keine UVP über den Bau einer Straße in einem Gebiet, das im Schutzgebietsnetz „Natura 2000“ ausgewiesen ist, keine Begründung enthalte. Er erwog: