§ 879 ABGB; § 4 AZG; § 5 Abs 10 KoIIV Angestellte/Gewerbe
Vereinbarungen, die eine Verlängerung der höchstzulässigen Normalarbeitszeit durch gesetzwidrige längere Durchrechnung bewirken, sind nichtig. Der Arbeitgeber kann sich in solchen Fällen nicht auf die eigene Unredlichkeit berufen und eine kollektivvertragliche Verfallsfrist für Überstunden geltend machen.