§ 152 ABGB; § 15 Abs 3 BAG:
Der mündige Minderjährige kann auch alle einseitigen Rechtsgeschäfte, die mit der Gestaltung des Dienstverhältnisses zusammenhängen, ohne Mitwirkung seines gesetzlichen Vertreters vornehmen und Erklärungen seines Vertragspartners entgegennehmen.