§ 29 ArbVG:
Eine Ermächtigung im KollV, durch Betriebsvereinbarung ein abweichendes Besoldungsschema zu schaffen, umfasst auch die Befugnis, Vorrückungsrichtlinien zu vereinbaren. Eine spätere Betriebsvereinbarung kann diese auch zu Lasten der Arbeitnehmer verändern.