a) Art 1a/1/a+4a, 2/1, 4/1+2 und 6/1+2 der RL 87/102/EWG des Rates vom 22. Dezember 1986 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der MS über den Verbraucherkredit:
EuGH 4. 3. 2004, Rs C-264/02 (Cofinoga Mèrignac SA/Sylvain Sachithanathan)
Zur Frage, ob ein Darlehensgeber verpflichtet ist, vor jeder Verlängerung eines Verbraucherdarlehens zu unveränderten Bedingungen den Darlehensnehmer schriftlich über den geltenden tatsächlichen Jahreszins und die Bedingungen, unter denen dieser geändert werden kann, zu unterrichten, erkannte der EuGH zu Recht: