§ 19 c AZG; § 82 lit f GewO 1859; § 1162 c ABGB:
War ein Arbeitszeitausmaß von 22 Wochenstunden wöchentlich vereinbart und erfolgte die Arbeitszeiteinteilung über zwei Jahre lang nur für Montag bis Freitag, ist auch die Lage der Arbeitszeit Vertragsinhalt geworden. Die Weigerung des Arbeitnehmers, kurzfristig an Samstagen zu arbeiten, bedeutet daher keine Pflichtverletzung.