§ 1298 ABGB; §§ 12 Abs 2, 14 Abs 7 TVergG 1994:
Die Bindungswirkung der Feststellung der Vergabebehörden umfasst die Frage der Rechtswidrigkeit der Zuschlagserteilung, nicht jedoch das Verschulden und die Kausalität.
§ 1298 ABGB; §§ 12 Abs 2, 14 Abs 7 TVergG 1994:
Die Bindungswirkung der Feststellung der Vergabebehörden umfasst die Frage der Rechtswidrigkeit der Zuschlagserteilung, nicht jedoch das Verschulden und die Kausalität.