§ 32 Abs 2 Z 1 VBG:
Wird eine Musikschullehrerin - nach erfolgreicher Bekämpfung einer Entlassung - nur mehr als Hospitantin eingeteilt und soll sie diese Dienste an verschiedenen, nur zeitaufwändig erreichbaren Orten verrichten, verletzt der Arbeitgeber damit den Arbeitsvertrag. Die Nichtbefolgung dieser Anweisungen ist keine Pflichtverletzung, die den Arbeitgeber zur Kündigung berechtigten könnte.