§§ 2 Abs 1 Z 2, 2 a Abs 8 GIBG; § 105 Abs 3 Z 1 lit i ArbVG:
Es liegt eine verpönte Motivkündigung vor, wenn der Arbeitgeber als Reaktion auf die Forderung einer Arbeitnehmerin nach gleichem Entgelt diese vor die Wahl stellt, entweder ihre Forderung nach Gleichbehandlung aufzugeben oder die Beendigung des Arbeitsverhältnisses hinnehmen zu müssen.