§ 1 UWG:
Persönlich vergleichende Werbung liegt vor, wenn ein Wettbewerber auf die Person eines bestimmten Mitbewerbers Bezug nimmt, um durch dessen Herabsetzung den eigenen Absatz zu fördern.
§ 1 UWG:
Persönlich vergleichende Werbung liegt vor, wenn ein Wettbewerber auf die Person eines bestimmten Mitbewerbers Bezug nimmt, um durch dessen Herabsetzung den eigenen Absatz zu fördern.