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Zum marken- und namensrechtlichen Schutz einer Domain

RechtsprechungWettbewerbs- und Markenrechtwbl 2003/92wbl 2003, 145 Heft 3 v. 20.3.2003

§ 10 Abs 2 MSchG:

Auch aus einer berühmten Marke kann nur dann ein Unterlassungsanspruch abgeleitet werden, wenn die Markenrechte prioritätsälter sind als andere Rechte, wie etwa Namensrechte. Damit entfällt ein Markenbegriff unabhängig davon, ob die übrigen Voraussetzungen für einen Unterlassungsanspruch nach § 10 Abs 2 MSchG gegeben sind.

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