§ 1 UWG:
Die Verleitung zur ordnungsgemäßen Vertragsauflösung ist nach stRsp - im Gegensatz zur Verleitung oder zur Beihilfe zum Vertragsbruch - nur dann sittenwidrig, wenn besondere, die Sittenwidrigkeit begründende Umstände hinzutreten. Solche Umstände liegen insb dann vor, wenn beim Eindringen in den fremden Kundenkreis verwerfliche Mittel angewendet oder verwerfliche Ziele verfolgt werden.