Jetzt hat es Österreich schriftlich: Im jüngsten Urteil des EuGH in der Rechtssache Köbler stellt der Gerichtshof expressis verbis klar, dass die staatshaftungsbegründenden Voraussetzungen auch für nationale letztinstanzliche Gerichte gelten. Zwar wird im konkreten Fall eine Staatshaftung verneint, da der Verstoß des VwGH gegen das Gemeinschaftsrecht, nämlich die irrige Auslegung eines EuGH-Urteils in einer ähnlich gelagerten Rechtssache, keinen offenkundigen und somit auch keinen hinreichend qualifizierten Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht darstellt. Dennoch weist dieses Urteil in aller Deutlichkeit auf die im AHG bestehenden Widersprüche zum Gemeinschaftsrecht hin, da im AHG (immer noch) eine Haftung aus Entscheidungen eines Höchstgerichts ex lege ausgeschlossen ist. Eine Bereinigung dieser dem Gemeinschaftsrecht widersprechenden Rechtslage erscheint vor allem vor dem Hintergrund eines möglichen Vertragsverletzungsverfahrens mehr als dringend geboten. Der Anwendungsvorrang des Gemeinschaftsrechts allein genügt als „Bereinigung“ der Rechtslage jedenfalls nicht.