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Europarecht: Das Neueste auf einen Blick

Aufsätzewbl 2003, 571 Heft 12 v. 15.12.2003

1. Binnenmarkt

a) Geistiges Eigentum

Am 29. Oktober beschloss der Rat den Beitritt der Gemeinschaft zum Protokoll von Madrid1)1) VO des Rates zur Änderung der VO (EG) Nr 40/94 des Rates über die Gemeinschaftsmarke, um den Beitritt der Europäischen Gemeinschaft zu dem am 27. 6. 1989 in Madrid angenommenen Protokoll zum Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken wirksam werden zu lassen, KomVorschlag ABl C 300/96 , 11 und Beschluss des Rates über die Genehmigung des Beitritts der Europäischen Gemeinschaft zu dem am 27. 6. 1989 in Madrid angenommenen Protokoll zum Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken, KomVorschlag C 293/96 , 11. . Dadurch wird es ab dem letzten Vierteljahr 2004 möglich sein, den Markenschutz für die in Alicante hinterlegten Warenzeichen auf weitere der 61 Unterzeichnerländer des Protokolls von Madrid auszudehnen. Andererseits können aber auch die Inhaber von Warenzeichen aus Drittstaaten, die diese in Genf beim Weltverband für geistiges Eigentum hinterlegt haben, den Schutz für die gesamte EU ausdehnen, einschließlich des Schutzes für spätere Bezeichnungen der bereits hinterlegten Marken.

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