1. Zusammenschlüsse
a) Zusammenarbeit mit den staatlichen Wettbewerbsbehörden
In ihrem Grünbuch1) fordert die Kom, dass Fälle, die in drei oder mehr MS angemeldet werden müssen, in die Zuständigkeit der Gemeinschaft übergehen, weil man auch solchen eine gemeinschaftsweite Bedeutung zuschreiben kann. Bisher wird die gemeinschaftsweite Bedeutung gem Art 1/ 2+3 ausschließlich nach den Umsatzschwellen bemessen.