Art 28 und 30 EG:
1. Art 28 EG steht einer nationalen Regelung entgegen, wonach das Erlöschen der Zulassung für ein Bezugsarzneimittel auf Antrag des Inhabers dazu führt, dass die Parallelimportzulassung für dieses Arzneimittel automatisch erlischt.
Art 28 und 30 EG:
1. Art 28 EG steht einer nationalen Regelung entgegen, wonach das Erlöschen der Zulassung für ein Bezugsarzneimittel auf Antrag des Inhabers dazu führt, dass die Parallelimportzulassung für dieses Arzneimittel automatisch erlischt.