§ 3 Abs 1 ArbVG; §§ 6, 12 UrlG:
Eine einzelvertragliche Vereinbarung, wonach an Stelle der monatlichen Entlohnung nach dem KollV der Lohn in Prozentsätzen vom Umsatz täglich auszubezahlen ist und damit auch Sonderzahlungen und Urlaubsentgelt abgegolten sein sollen, ist nur gültig, wenn sie für den Arbeitnehmer günstiger ist.