§ 11 Abs 1 Z 1 und 4 AÜG; § 10 Abs 2 MSchG:
Die Vereinbarung einer Befristung des Arbeitsverhältnisses bis zum Ende eines Auftrages mit einem Kunden des Arbeitgebers (hier: Arbeitskräfteüberlasser) ist jedenfalls im Geltungsbereich des AÜG unwirksam.