§§ 863, 916 ABGB; § 97 Abs 1 Z 15 ArbVG:
Die Zahlung einer jährlichen Leistungsprämie in Höhe von 20 Prozent der monatlichen Grundgehaltssumme aller Angestellten eines Unternehmens ist keine Zuwendung aus besonderem betrieblichen Anlass und daher nicht Gegenstand einer gültigen Betriebsvereinbarung.