§ 27 Z 1 AngG:
Wenn es um die Aufdeckung strafrechtlich relevanter Umstände geht, ist ein Arbeitnehmer auch zur Erstattung einer Strafanzeige gegen den Arbeitgeber berechtigt. Nur haltlose und subjektiv unbegründete Anschuldigungen bilden den Entlassungsgrund der Vertrauensunwürdigkeit.