§§ 3 Abs 1, 6 Abs 1 AVRAG:
Der Erwerber eines Betriebes oder Betriebsteiles ist an eine Wiedereinstellungszusage gebunden, die der vorherige Betriebsinhaber abgegeben hat. Für dienstzeitabhängige Ansprüche sind daher die Zeiten beim Veräußerer und Erwerber des Betriebes als Einheit anzusehen.