§ 10a Abs 2 MSchG:
Die Ablaufhemmung bei befristeten Arbeitsverhältnissen im Falle der Schwangerschaft der Arbeitnehmerin tritt nur ein, wenn ein sachlicher Grund für die Befristung fehlt.
Eine Befristung von zwei Monaten im Anschluss an ein vereinbartes Probemonat zum Zwecke der Erprobung der Arbeitnehmerin ist sachlich gerechtfertigt.