§ 101 ArbVG:
Eine mitbestimmungspflichtige Versetzung kann auch vorliegen, wenn die Initiative dazu vom Arbeitnehmer selbst ausgegangen ist.
Die Unwirksamkeit einer Versetzung wegen fehlender Zustimmung des Betriebsrates kann nur der Arbeitnehmer selbst geltend machen. Auf die Unwirksamkeit kann er sich aber nicht zeitlich unbegrenzt berufen. Wer mehr als vier Jahre die neue Tätigkeit ausgeübt hat, ohne jemals darauf hinzuweisen, dass er verschlechternd versetzt worden sei, kann eine allfällige Unwirksamkeit nicht mehr geltend machen.