§ 1072 ff ABGB; § 76 Abs 2 GmbHG:
Ein auf die Übertragung von Geschäftsanteilen bezogenes gesellschaftsvertragliches Vorkaufsrecht der übrigen Gesellschafter ist als absolutes Verfügungsverbot zu qualifizieren, das erst durch Verzicht oder Nichtausübung erlischt.