§ 1 Abs 2 ÖffnungszeitenG:
Ein Telefondienst im Versandhandel, bei dem die dort Beschäftigten vor allem Bestellungen entgegennehmen und Auskünfte darüber geben, ob die gewünschten Produkte lieferbar sind, unterliegt nicht dem ÖffnungszeitenG und daher auch nicht dem Kollektivvertrag betreffend Beschäftigung nach dem ÖffnungszeitenG.