§ 24 GmbHG:
Hat ein GmbH-Gesellschafter, der zugleich Angestellter der Gesellschaft ist, als solcher Kenntnis von Kundendaten und Preisen erlangt, so darf er diese Kenntnisse nach Beendigung des Angestelltenverhältnisses bei Fortbestand der Gesellschafterstellung nicht dazu ausnützen, seinem in derselben Branche tätigen Konkurrenzunternehmen, dessen Geschäftsführer und Gesellschafter er ist, durch Preisunterbietung planmäßig Kunden der GmbH zuzuführen.