§ 879 ABGB; §§ 9, 39 GewO 1994:
Verträge, die auf Umgehung des Erfordernisses der Gewerbeberechtigung durch Vortäuschung eines Anstellungsverhältnisses abzielen und dadurch die Führung eines Betriebes durch unbefugte Personen ermöglichen sollen, sind gesetzwidrig und nichtig.