§§ 863, 1153 ABGB; § 19c AZG:
Teilt der Arbeitgeber einem Arbeitnehmer beim Einstellungsgespräch mit, daß der Betrieb an Sonn- und Feiertagen geschlossen hat, liegt darin keine unverbindliche Wissenserklärung, sondern eine bindende Vereinbarung über die Lage der Arbeitszeit.