Art 7 Abs 1 B-VG; § 879 ABGB; § 2 Abs 2 ArbVG; KollV für Handelsangestellte:
Der Kollektivvertrag ist ein Instrument kollektiver Rechtssetzung. Das bedeutet, Einzelfallregelungen können darin nicht getroffen werden. Eine solche liegt aber nicht vor, wenn ein Kollektivvertrag eine eigene Lohnregelung für bestimmte, namentlich aufgezählte Arbeitgeber trifft.