§ 45a AMFG:
Hat der Arbeitgeber dem Arbeitsmarktservice ordnungsgemäß die Absicht angezeigt, innerhalb eines Zeitraumes von 30 Tagen 37 Arbeitnehmer zu kündigen und kündigt er dann vier Arbeitnehmer vor Ablauf der Sperrfrist und die übrigen Arbeitnehmer erst danach, sind auch jene vier Kündigungen rechtsunwirksam. Nach erfolgter Bekanntgabe der Kündigungsabsicht ist der Kündigungsvorgang, einschließlich einvernehmlicher Auflösungen, als Einheit zu bewerten.