§ 2 Abs 2 Sbg FremdenverkehrsG idF LGBl 1988/87; Art 7 Abs 1 B-VG; VO Sbg LReg mit der die Beitragsgruppen für die einzelnen Berufsgruppen bestimmt werden LGBl 1986/24; Beitragsgruppen VO-Nov Sbg LGBl 1992/94: Der VwGH sieht eine sachlich nicht zu rechtfertigende Gleichbehandlung von Ungleichem darin, Mautstraßen, die ausschließlich oder nahezu ausschließlich dem Fremdenverkehr dienen (zB Großglockner-Hochalpenstraße), in denselben Beitragsgruppenansatz einzuordnen wie Mautstraßen, deren Verkehrsaufkommen vorwiegend aus dem Fremdenverkehr herrührt (zB die primär dem alpenüberschreitenden Personentransit dienende Tauernautobahn). In Anbetracht der sich wandelnden Struktur des Verkehrsaufkommens und des Umstandes, daß diesbezüglich nur rudimentär statistisches Zahlenmaterial verfügbar war, kann dem Verordnungsgeber mit Recht nicht entgegengetreten werden, wenn er das sich hier allenfalls stellende Sachlichkeitsproblem nur schrittweise erkannt und erst dann reagiert hat. Der Salzburger Verordnungsgeber ist innerhalb einer tolerierbaren Zeitspanne tätig geworden, um einen unbedenklichen Rechtszustand herbeizuführen, indem er die beiden Typen von Mautstraßen unterschiedlichen Kategorien zugeordnet hat, wobei die dafür erforderliche Möglichkeit erst durch die mit 1. 1. 1989 in Kraft getretene Novellierung des FremdenverkehrsG ermöglicht wurde und die Einordnung in unterschiedliche Beitragsgruppen „mit Wirkung ab dem Beitragsjahr 1992“ erfolgt ist.