§ 74 Abs 2 Z 1 GewO 1994: Mit dem Einwand, daß die Erteilung der Genehmigung zu einer zulässigen Erweiterung der zu Wohnzwecken eingeräumten Dienstbarkeit (unentgeltliches Fahrrecht - wohl irrtümlich im Erk: „Fahrverbot“) führen werde, ist entgegenzuhalten, daß damit eine Gefährdung des Eigentums nicht dargetan wird. Die befürchtete Ausweitung der Dienstbarkeit wäre vielmehr auf dem Zivilrechtsweg abzuwehren.